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Google-Suchergebnisse löschen wird nicht einfacher

Große Aufmerksamkeit hatte kürzlich eine europäische gerichtliche Entscheidung ausgelöst, die von vielen so interpretiert wurde, dass damit ein „Recht auf Vergessen“ für das Internetzeitalter geschaffen würde. Dass ein „Recht auf Vergessen“ gleichzeitig eine Einschränkung der Informationsfreiheit bedeuten kann, wurde bisher kaum öffentlich reflektiert. Nun bietet Google ein Formular, was von vielen so verstanden wird, dass damit das Recht auf Vergessen umsetzbar würde. Doch viele Details des Google-Verfahrens zur Löschung von Suchergebnissen lassen Zweifel aufkommen.

Das Urteil zum Recht auf Vergessen führt zu dem kuriosen Ergebnis, dass Google den Link auf eine Internet-Ressource lösen muss, die ihrerseits unangetastet bleiben darf. Denn bei der Ressource handelte es sich um eine Archivseite eines Printmediums, das nach wie vor seine früheren Ausgaben im Internet zeigen darf. Eine Verlinkung hierauf soll aber die Rechte der dort genannten Privatperson einschränken. Sinn macht eine solche Entscheidung nur, wenn man davon ausgeht, dass die Verlinkung mehr Relevanz hat als der verlinkte Inhalt. Das macht wiederum nur Sinn, wenn die Verlinkung sehr weit vorne bei Suchanfragen zur betreffenden Person angezeigt wird. Faktisch stören sich also die Richter daran, wie das Ranking bei Google Ergebnisse nach vorne zieht, die längst veraltet sind. Warum das so ist, wird nicht thematisiert, aber von Google wird verlangt, dass die Suchmaschine die Rechte der so Belasteten berücksichtigt.

Schaut man sich die gerichtliche Entscheidung an, dann wird schnell deutlich, wie problematisch sich diese auswirken kann. Denn auch das Gericht sieht einen Konflikt, den es zu entscheiden gibt. Eine Einzelperson hat das Interesse, dass bestimmte Informationen nicht mehr über Suchmaschinen zugänglich gemacht werden, obwohl diese Informationen nicht falsch sind und kein Anspruch darauf besteht, dass die von der Suchmaschine verlinkte Webseite weiter zu Recht bestehen bleiben kann. Die Öffentlichkeit oder andere Personen haben möglicherweise das Interesse, dass diese Informationen auch über Suchmaschinen gefunden werden können. Doch wie sind diese beiden Interessen gegeneinander abzuwägen? Das Urteil zum Recht auf Vergessen bleibt dazu merkwürdig unbestimmt, denn in ihm steht nur drin, dass Google „unter bestimmten Umständen“ den Link aus seinen Suchergebnissen entfernen muss.

Nun hat Google (nach sehr kurzer Zeit) reagiert und ein Formular ins Internet gestellt, dass es den Betroffenen ermöglichen soll, unerwünschte Suchergebnisse zu löschen. Doch durch dieses Verfahren werden mehr Probleme aufgeworfen als gelöst. Google verspricht nicht, dass automatisch jedem Löschwunsch zu entsprechen ist, denn dies wäre nach dem Urteil nicht zulässig. Google muss eine Güterabwägung zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Information und dem Recht des Einzelnen auf Vergessen vornehmen:

„Bei der Bearbeitung Ihres Antrags prüfen wir, ob die Ergebnisse veraltete Informationen über Sie enthalten. Wir untersuchen außerdem, ob ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht, zum Beispiel, ob es um finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Regierungsbeamten geht.“ (Zitat aus dem eben verlinkten Google-Formular)

Das heißt nicht anders, als das erst mal geprüft wird, wie dann zu entscheiden ist, bleibt offen. Nutzer, die Links auf mit ihrem Namen verbundene Informationen gelöscht haben wollen, müssen dies begründen. Die Begründung muss belegen, dass entweder die Informationen “ … irrelevant, veraltet oder anderweitig unangemessen sind.“ Google behält sich vor, diesen Antrag weiterzuleiten: Der Wunsch auf Vergessen wird unter Umständen nicht nur dem Datenschutzbeauftragten, sondern auch der Website mitgeteilt, die die entsprechenden Inhalte publiziert hat. Jeder, der einen Löschantrag stellt, sollte es sich daher genau überlegen, ob diese mögliche Datenübermittlung nicht zu neuen Problemen führen kann, die durch ein Ignorieren hätten vermieden werden können.

Auf verschiedenen Webseiten ist darüber spekuliert worden, dass Google nur bei seinen europäischen Ablegern die entsprechenden Links löschen wird. Sollte dies tatsächlich so sein, dass wäre mit dem ursprünglichen Urteil nicht wirklich etwas gewonnen worden. Denn wenn man lediglich auf Google.Com gehen muss, um die unterdrückten Verlinkungen zu finden, dann wird sich dies recht schnell bei Suchenden herumsprechen und das Recht zum Vergessen wird auf diese simple Art unterlaufen. Bereits jetzt ist es so, dass allgemein bekannt ist, dass die Suchergebnisse von Google.Com weniger restriktiv sind, als europäische oder deutsche Suchergebnisse, wenn es um bestimmte Themen geht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es also nicht unbedingt von Vorteil für jemanden ist, große Energie in die Löschung von Google-Verlinkungen zu stecken. Möglicherweise kommt man weiter, wenn man sich direkt an der Quelle um Löschung bemüht. Dann wird meist recht schnell die Suchergebnisseite bereinigt. Oder man sorgt für neue und attraktive Inhalte, die unerwünschte Ergebnisse in den Hintergrund drängen. Es ist wohl wie im normalen Leben, zukunftsgerichtetes Handeln macht eher Sinn, als die umständliche Bereinigung der Vergangenheit.

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