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Recht auf Vergessen und Informationsfreiheit

Auf breite Resonanz ist das Urteil gegen Google beim Europäischen Gerichtshof gestoßen. Die meisten Kommentatoren finden es gut, dass Google nun seine Suchergebnisse manuell nachbearbeiten muss. Allerdings gibt es auch Stimmen, die davor warnen, dass mit dem „Recht auf Vergessen“ Informationsfreiheit verloren gehe. Das Urteil gegen die Suchmaschine kann auch Relevanz für das Online Reputation Management und die Suchmaschinen-Optimierung haben.

Immer wieder stören sich Nutzer der Suchmaschine Google daran, dass ziemlich weit vorne auf Suchmaschinen-Ergebnisseiten Inhalte verlinkt werden, die längst überholt sind oder nicht ihrem Interesse entsprechen. So hat sich jemand daran gestoßen, dass bei einer Suche nach seinem Namen Hinweise darauf angezeigt wurden, dass er mal früher in Insolvenz gegangen ist. Google hat bisher immer sehr zurückhaltend argumentiert, wenn die Suchmaschine aufgefordert wurde, ein Ergebnis der Suche zu unterdrücken. Schließlich sei Google ja nicht dafür verantwortlich, was andere Webmaster publizieren und das Ranking hierzu werde algorithmisch erstellt, könne also nicht in redaktioneller Verantwortung liegen.

Generell sind Suchmaschinen wie Google darauf ausgerichtet, Suchergebnisse nicht redaktionell sondern algorithmisch zu erstellen. Angesichts der Milliarden von Webseiten und der Billionen von Anfragen, die Jahr für Jahr erneuert werden, ist auch ein anderes Verfahren kaum noch vorstellbar. Allerdings ist es eine hochpolitische Frage, ob und wie die Algorithmen arbeiten. Würde man das „Recht auf Vergessen“ tatsächlich zur Richtschnur von Suchmaschinen machen, dann müsste man im Algorithmus ein Vergessen einbauen. Nach einer gewissen Zeit dürften personenbezogene Informationen nicht mehr angezeigt werden. Eine solche Logik würde allerdings erheblich die Informationsfreiheit beeinträchtigen.

Nun hat der Europäische Gerichtshof sich mit der Frage beschäftigt, ob Google notfalls verpflichtet werden kann, ein Ergebnis der Suche manuell zu bereinigen. Die Richter haben bestätigt, dass Google auch für die Inhalte von Suchanfragen die Verantwortung übernehmen muss, die durch algorithmische Verfahren zustande kommen. Suchmaschinen müssen also Links zu fremden Webseiten auf Anforderung dann entfernen, wenn die Links geeignet sein könnten, die Persönlichkeitsrechte von Personen zu verletzten. Der Hinweis auf eine Zwangsversteigerung, die 15 Jahre zurückliegt und die inzwischen gegenstandslos geworden ist, kann als Beispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung angesehen werden. Da der entsprechende Link auf eine Archivseite einer Zeitung führt, ist die zugrunde liegenden Quelle vor einer Löschung sicher.

Allgemein wird das Urteil begrüßt. Allerding gibt es auch kritische Stimmen. Schließlich wird eine Suchmaschine darin eingeschränkt, auf zutreffende Informationen zu verlinken, die zwar veraltet sind, die aber auf zulässige Weise im Internet publiziert wurden. Schließlich kann jeder Nutzer des Links aus dem Kontext des verlinkten Ergebnisses erkennen, dass die Information in einem historischen Kontext steht, also möglicherweise längst überholt ist. Faktisch läuft das auf eine Einschränkung der Informationsfreiheit hinaus.

Konsequenzen für Online Reputation Management und Suchmaschinen-Optimierung

Das Urteil zu Suchmaschinen und Informationsfreiheit kann erhebliche Konsequenzen für das Online Reputation Management haben. Bisher war es so, dass Suchmaschinen-Ergebnisse nur schwer bereinigt werden konnten. Wer sich an Suchergebnissen gestört hat, die seine persönliche Reputation belastet hatten, der musste sich auf den schwierigen Weg der Verdrängung der unerwünschten Ergebnisse machen. Dafür wurden dann die bekannten Techniken der Suchmaschinen-Optimierung eingesetzt. Nun kann man es sich vorstellen, dass man diesen umständlichen Weg nicht mehr gehen muss. Man muss sich nicht darum bemühen, unerwünschte Ergebnisse an der Quelle zu entfernen, denn es reicht meistens aus, die Verlinkungen aus Suchmaschinen-Ergebnisseiten entfernen zu lassen, um die Relevanz der jeweiligen Webseiten zum Verschwinden zu bringen.

Es bleibt abzuwarten, wie Google und andere Suchmaschinen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs umsetzen werden. Sollte es in Zukunft sehr einfach werden, auf die algorithmischen Suchergebnisse Einfluss zu nehmen, um unerwünschte Ergebnisse zu verdrängen, dann würde dadurch allerdings die Reputation der Suchmaschinen leiden, weil ungewiss wäre, wie relevant die Ergebnisse noch sind. Andere Verfahren zum Finden von Informationen (wie soziale Netzwerke) würden an Bedeutung zunehmen können.

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