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Suchmaschinen-Optimierung und Markenrecht: Neue Entscheidung des BGB

von Rainer Meyer

Bisher hat sich die Rechtssprechung vor allem darauf bezogen, ob das Markenrecht und die Verwendung von Keywords bei Suchmaschinen-Werbung (wie beispielsweise über Google AdWords) im Konflikt liegen. Ist es zulässig, wenn man zur Förderung seiner Google AdWords Platzierungen Markennamen von Fremdprodukten verwendet, und wer ist hierfür eigentlich verantwortlich? Angesichts des Entscheidung des europäischen Gerichtshof, bei dem Google weitgehend von der Verantwortung für die Verwendung von Markennamen bei AdWords Anzeigen freigestellt wurde, hatte ich die Frage aufgeworfen, ob denn das Markenrecht nicht auch im Zusammenhang mit traditioneller Suchmaschinen-Optimierung (On-Page-Optimierung) juristisch relevant ist. Könnte es sein, dass man bei guten Platzierungen unter fremder Markenbezeichnung bei den natürlichen Suchergebnissen rechtliche Probleme bekommt?

Nun hat sich der Bundesgerichtshof erstmals in höchstrichterlicher Verantwortung mit der Frage von Suchmaschinen-Optimierung und Markenrecht beschäftigt. Das Urteil zum Fall kann über die Entscheidungsdatenbank des BGH als PDF-Datei bezogen werden. Dort ist das links das Aktenzeichen I ZR 51/08 eintippen. Man sollte sich das Urteil auf jeden Fall mal genauer ansehen, denn der BGH hat die Vorgehensweise der kritisierten Website mit Bildschirm-Ausdrucken gut dokumentiert. Die Kollegen vom Suchradar haben sich in der aktuellen Ausgabe auch sehr gründlich mit dem Urteil beschäftigt und das Lesen dieses informativen Readers zur Suchmaschinen-Optimierung lohnt sich allemal.

Es ging bei dem Urteil zur Suchmaschinen-Optimierung um ein Sportgerät, dass zum Trainieren der Hand- und Armmuskeln geeignet ist. Auf der Website des Verkäufers konnte man eine interne Suchmaschine nutzen und die fand dieses Sportgerät auch, wenn man den Markennamen eines Konkurrenzproduktes eingab. Das ist wohl nicht so problematisch, für das BGH war es aber wichtig, dass der fremde Markenname (bzw. eine ähnliche Schreibweise) auf der Webseite des Verkäufers im Kopfbereich auftauchte, sozusagen als Echo der Benutzereingabe. Die damit temporär entstehende Webseite verwendete also geschützte Markenbezeichnungen.

Allerdings noch bedeutsamer finde ich, dass die Suchmaschine Google dieses Resultat reproduzierte. Der BGH dokumentiert auch einen Bildschirm einer Google Abfrage, bei der unter Verwendung des fremden Markennamens das Konkurrenzprodukt von der Verkäufer-Webseite sehr weit vorne platziert wurde. Der BGH hat beide Effekte (interne Suchergebnisse mit Verwendung der fremden Markenbezeichnung im Titelbereich und Google Suchergebnisse unter Verwendung der fremden Markenbezeichnung) in die Verantwortung des Website-Betreibers gelegt und damit entschieden:

Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt. Zitatende: Quelle wie oben verlinkt

Dr. Martin Schirmbacher folgert daraus in seinem Artikel im Suchradar, dass derjenige der eine interne Suchmaschinen in seinen Shop integriert, dafür zu sorgen hat, dass geschützte Markenbezeichnungen, die  von Nutzern verwandt werden, nicht automatisch in die Ergebnisseite übernommen werden dürfen, wenn dort gar kein entsprechendes Markenprodukt verkauft werden kann.

Fraglich ist für mich, wie es denn kommen konnte, dass die interne Suchfunktion dafür zur Verantwortung gezogen werden kann, dass entsprechende Ergebnisse auch bei Google vorkommen können. Für die Suchmaschinen-Optimierung bedeutet dies, dass man auch bei der On-Page-Optimierung mit fremden Markenbegriffen sehr vorsichtig sein muss.

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