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Recht auf Vergessen bleibt Streitthema

Auf Suchmaschinen vorne gelistet zu werden, das ist das Ziel jedes Unternehmens und das ist das Ziel der SEO-Bemühungen vieler Agenturen. Doch was kann man tun, wenn diese guten Plätze durch unvorteilhafte Suchergebnisse geprägt sind? Man könnte auf die Idee kommen und bei Google einen Löschantrag für diese unvorteilhaften Verlinkungen zu stellen. Macht diese Taktik in jedem Fall Sinn, wie gut sind die Erfolgspotentiale und was könnte man sonst noch tun?

Nach wie vor ist es möglich, bei Google und anderen Suchmaschinen das Löschen von Links zu beantragen, wenn die verlinkten Webseiten fehlerhafte oder veraltete Informationen bereitstellen. Das Recht auf Vergessen kann also nicht beansprucht werden, wenn die Informationen zutreffend sind oder durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind. Google und andere Suchmaschinen müssen bei einem Antrag prüfen, ob es sich um Fakten oder Meinungen handelt, die in den Suchmaschinen-Ergebnisseiten verlinkt werden. Nur dann wenn die Fakten unzutreffend oder veraltet sind, kann eine Löschung der Verlinkung in Frage kommen.

Das Problem könnte sein, dass eine Information zwar alt aber nicht veraltet ist. Dass eine Baufirma schon mehrere Konkurse hingelegt hat, könnte für potentielle Kunden auch dann interessant sein, wenn diese Konkurse schon ein paar Jahre zurückliegen. Von daher begibt man sich mit dem Recht auf Vergessen auf eine problematische Ebene, wenn man ältere aber relevante Informationen vor der Kenntnisnahme durch Dritte schützen möchte.

Ein weiteres Problem mit dem Recht auf Vergessen ist die Übertragung der Entscheidung hierüber auf ein privates Unternehmen, das überwiegend durch Gewinninteressen geprägt ist. Denn immer noch bleibt die Entscheidung über Löschen oder Beibehalten beim Suchmaschinen-Betreiber und eine unabhängige Überprüfung durch Gerichte scheidet faktisch aus. Damit nimmt das Recht auf Vergessen den gleichen problematischen Stellenwert ein, wie die Schiedsgerichte beim geplanten internationalen Handelsabkommen TTIP, wo ebenfalls private Schiedsverfahren die öffentliche Kontrolle ausschließen.

Es wäre aber nicht unbedingt besser, wenn das Recht auf Vergessen von staatlichen Einrichtungen wahrgenommen würde. Denn in jedem Fall muss für ein wirksames Vergessen eine Speicherung vorgenommen werden, was vergessen werden soll. Schließlich muss geprüft werden, ob das Vergessen auch eingehalten wird und dafür müssen beim Gericht oder bei der Schiedsstelle Datenbanken vorliegen, die dokumentieren, was bestimmte Leute vergessen haben wollen. Fallen diese Datenbanken in die falschen Hände, dann wird sich das Recht auf Vergessen zum Bumerang.

Doch diese und weitere Kritikpunkte halten die Befürworter nicht davon ab, das Recht auf Vergessen weiter zu promoten. So sollen die Suchmaschinen gezwungen werden auf außereuropäischen Ablegern das europäische Recht auf Vergessen umzusetzen. Eine recht merkwürdige Auffassung von Recht, den außerhalb von Europa gibt es auch das Informationsfreiheitsrecht, aber kein Gesetz oder eine ähnliche Regelung die dieses Freiheitsrecht überprüfbar rechtkonform einschränkt. Da ist es dann nur logisch, wenn inzwischen in den Vereinigten Staaten auch viele Initiativen ein Recht auf Vergessen fordern, um nicht gegenüber Europa benachteiligt zu werden.

Der Trend zum Vergessen scheint also unaufhaltsam zu sein. Trotzdem gibt es nach wie vor eine bessere Strategie, um mit unerwünschten Suchergebnissen klar zu kommen: Bessere Suchergebnisse durch Online Reputation Management und SEO generieren! Diese Strategie hat auch den Vorteil, dass man es in der Hand behält, was bei Suchmaschinen-Ergebnisseiten vorne steht und sich nicht von undurchsichtig arbeitenden Suchmaschinen und Kontrollgremien abhängig macht.

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